Satzung

Gemeindepsychiatrischer Leistungserbringerverbund Versorgungsregion Stralsund e.V.

GPLV Versorgungsregion Stralsund e.V.

angenommen zur Gründungsversammlung am 13.09.2006 17:00 Uhr

Wulflamsaal im Wulflamhaus, Alter Markt Stralsund

mit Anpassung der Mitgliederversammlung vom 11.04.2016 – Satzungsanpassung §11

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§2 Vereinszweck

§3 Gemeinnützigkeit

§4 Mitgliedschaft und Kündigung

§5 Ausschluss

§6 Mitgliedsbeiträge

§7 Organe

§8 Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

§10 Rechnungsprüfung

§11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

§12 Schlussbestimmung und Inkrafttreten

§13 Salvatorische Klausel

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Gemeindepsychiatrischer Leistungserbringerverbund Versorgungsregion Stralsund e.V.“. Abkürzung: GPLV Versorgungsregion Stralsund.
Er hat seinen Sitz in Stralsund und soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, durch den Zusammenschluss der Leistungserbringer zum GPLV Versorgungsregion Stralsund für eine kontinuierliche qualitative Weiterentwicklung und Verbesserung einer bedarfs- und bedürfnisgerechten gemeindeintegrierten und personenzentrierten Versorgung für Menschen mit psychischen Störungen und/oder einer psychischen Behinderung zu sorgen. Zudem wird eine Verbesserung der Kommunikation untereinander angestrebt.

Dieser Zweck wird erreicht durch:

Verbesserung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Integration von medizinischen Fachgruppen sowie der Kooperation mit den Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern sowie Sozialleistungsträgern zur Optimierung der Klienten/Patientenversorgung, Fortbildung der Mitglieder, Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (z.B. Qualitätszirkelarbeit), Implementierung von Leitlinien für die sozialpsychiatrische und medizinische Versorgung von Klienten/Patienten und deren Einhaltung, Förderung von Patienten-Selbsthilfegruppen, Patienteninformation, Gewährleistung von ethischen Normen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft und Kündigung

Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Diese sollen im Gesundheits- oder Sozialwesen der Versorgungsregion Stralsund tätig sein und den Zweck des Vereins aktiv unterstützen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Antrages durch den Vorstand ist die Mitgliederversammlung zu beteiligen. Die Mitglieder verpflichten sich unter anderem, aktiv in den Gremien des Vereins mit zu arbeiten.

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.
  • Die Kündigung eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist möglich. Sie ist gegenüber dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Die Sozialpsychiatrischen Dienste der Versorgungsregion entsenden gemeinsam eine stimmberechtigte Person in die Mitgliederversammlung.

    §5 Ausschluss

    Verstößt ein Mitglied wiederholt bzw. schwerwiegend gegen den Vereinszweck, gegen seine Pflichten oder schädigt den Verein auf andere Weise, so kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung kann das Mitglied Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

    §6 Mitgliedsbeiträge

    Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein bestehen keine Ansprüche auf Rückvergütung der Mitgliedsbeiträge.

    §7 Organe

    Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse beschließen.

    §8 Vorstand

    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart/der Kassenwartin, sowie bis zu 3 weiteren beisitzenden Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende/die Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzend, der Kassenwart/die Kassenwartin. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen selbst Mitglied des Vereins sein oder ein juristisches Mitglied des Vereins vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.

    Er ist vor allem zuständig für

  • die laufenden Geschäfte,
  • die Öffentlichkeitsarbeit,
  • die Vorbereitung, Einberufung und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplans
  • die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
  • die Erstellung des Jahresberichtes,
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf der nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die Restdauer der Amtsperiode. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

    Der Vorstand kann weitere Arbeitsausschüsse einsetzen.

    §9 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über deren Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden/Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter/eine Versammlungsleiterin. Über die Teilnahme von Gästen in der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
  • Wahl von zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen
  • Feststellung des Mitgliedsbeitrages
  • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr, erstmals für das Jahr 2006
  • Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann bei natürlichen Personen in der Regel nur persönlich, bei juristischen Personen durch einen Vertretungsberechtigten ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann nur ein anderes Mitglied Mitvertreten. Bei Beschlussfassung entscheidet – außer bei Satzungsänderungen – die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, der Stimmen aller Mitglieder. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder erschienen, ist bei Anträgen auf Satzungsänderung innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. In dieser wird mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Der Vorstand muss binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter der Angabe des Grundes fordern oder wenn das Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung erforderlich macht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll innerhalb von vier Wochen anzufertigen, vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben und den Mitgliedern zu übermitteln.

    §10 Rechnungsprüfung

    Die Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu für den Zeitraum von 3 Jahren bestellten zwei Rechnungsprüfern / Prüferinnen. Ein Finanzbericht wird jährlich vorgelegt.

    §11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

    Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Stralsund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zur Förderung des Gesundheitswesens (sozialpsychiatrische Versorgung) zu verwenden hat.

    §12 Schlussbestimmung und Inkrafttreten

    Soweit die Satzung keine Regelungen trifft, finden die Vorschriften über das Vereinsrecht (BGB) Anwendung.

    Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 13.09.2006 in Stralsund angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

    §13 Salvatorische Klausel

    Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

    Stralsund, 11.04.2016

    Unterschrift der Gründungsmitglieder